Allgemeine Vertragsbedingungen (nachfolgend „AVB“) der Pantex AG

I. Anwendbarkeit / Gültigkeit

Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) sind subsidiär als integrierter Vertragsbestandteil der Auf-tragsbestätigung bzw. dem Vertrag beigelegt und regeln allfällige, dort nicht erwähnte Themen. Bei Abweichungen ist dem Vertragstext beziehungsweise der Auftragsbestätigung der Vorrang zuzustehen.

II. Vertragsabschluss

Das Vertragsverhältnis wird entweder durch einen beidseitig unterzeichneten Vertrag oder durch eine schriftliche Auf-tragsbestätigung basierend auf einer mündlichen oder schriftlichen Offerte seitens der Pantex AG geschlossen.

III. Vertragsdauer

Wenn nicht anders vereinbart, dauert jeder Vertrag entweder so lange wie befristet oder aber ein Jahr und erneuert sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, soweit er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

IV. Vorzeitige Vertragsauflösung

Eine vorzeitige Vertragsauflösung ist nur unter den Voraussetzungen der einschlägigen Normen des Obligationenrechts sowie nach vorgängiger, schriftlicher Ermahnung mit ausreichender Verbesserungsfrist und darauffolgender, schriftlicher Abmahnung möglich.

V. Vertragsmodifikationen

Grundsätzlich sind die vereinbarten Dienstleistungen nach Art, Umfang und Konditionen verbindlich. Dienstverlängerun-gen sind unter der Einhaltung der geltenden Arbeitszeitnormen jederzeit möglich. Dienstverkürzungen berechtigen nicht zur Kürzung der vereinbarten Entschädigung, es sei denn, diese seien 24 Stunden vor Dienstantritt der Pantex AG schrift-lich mitgeteilt worden. Aufträge, welche weniger als 24 Stunden vor Antritt der Dienstleistung abbestellt werden, führen zu einer Kostenbeteiligung von 50% des bestellten Volumens. Eine ganze oder teilweise Annullierung des Auftrages 12 Stunden vor Dienstbeginn durch den Auftraggeber berechtigt die Pantex AG, die ihr daraus entstandenen Kosten und Umtriebe vollumfänglich in Rechnung zu stellen.

VI. Leistungsumfang

Basis für den Leistungsumfang bilden die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen. Im Regelfall erstellt die Pantex AG in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber ergänzende, speziell auf den betreffenden Auftrag definierte «Besondere Dienst-vorschriften» (nachfolgend BDV). Bei länger anhaltenden Aufträgen erhält der Auftraggeber eine erstellte BDV, welche von der Pantex AG, in Zusammenarbeit mit dem Kunden erstellt, ergänzt und am Dienstort positioniert wird. Änderungen oder Beanstandungen bezüglich der Ausführung der vereinbarten Dienstleistungen sind unverzüglich der Pantex AG schriftlich mitzuteilen. Die Pantex AG ist mit Nachdruck bestrebt, diese unverzüglich anzupassen beziehungswiese zu beseitigen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. Allfällige mündliche Instruktionen durch Organe des Auftraggebers am Dienstort werden, wenn immer möglich, aufgenom-men und in Schriftform intern verarbeitet. Allerdings können diese ohne offizielles Dokument keine Haftung der Pantex AG auslösen.

VII. Subunternehmen

Die Pantex AG kann Subunternehmen einsetzen. Diese haben vertraglich die Qualitätsansprüche der Pantex AG zu erfül-len, was eines schriftlichen Vertrages zwischen ihnen bedarf. Preise und Gültigkeit Grundsätzlich sind die vereinbarten Preise verbindlich. Bei Veränderung des Auftrages und/oder der Dienstleistungsanforderung kann die Pantex AG auch während der Vertragsdauer nach vorgängiger Ankündigung eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen. Ange-bot der Pantex AG haben grundsätzlich eine Gültigkeit von 30 Tagen.

VIII. Zahlungsmodalitäten

Jeder Auftrag wird gegen Rechnung ausgeführt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Rechnungsbeträge fristgerecht und ohne Abzüge zu bezahlen. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Pantex AG ihre vertraglichen Leistungen sofort einstellen. Die Haftung der Pantex AG für daraus entstandene Schäden ist ausgeschlossen. Die Pantex AG geht ohne vertragliche Normierung von einer Zahlungsfrist von 20 (in Worten: zwanzig) Tagen nach Rechnungsstellung aus. Die Mindestbestellung und -verrechnung beträgt ohne anders lautende Formulierung auf der Auftragsbestellung, 3 Stunden.

IX. Haftung

Der Auftraggeber ist für Schäden, die ihm aus nicht vertragsgemässer Auftragserfüllung entstehen, gemäss der von der Pantex AG abgeschlossenen Versicherung für Personen- und Sachschäden zusammen bis zu CHF 10’000’000.00 ge-deckt. Vermögensschäden sind bis zu einem Betrag von CHF 1’000’000.00 pro Fall gedeckt. Der Auftraggeber verzichtet auf weitergehende Forderungen gegenüber der Pantex AG. Allfällige Forderungen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem Schadenereignis schriftlich anzumelden, andernfalls gelten sie als verwirkt.
Die Pantex AG haftet insbesondere nicht für Schäden, die auf technische Mängel an Installationen und Apparaten sowie auf Straftatbestände zurückzuführen sind. Im Übrigen ist die Haftung der Pantex AG subsidiär; sie entbindet den Auftrag-geber nicht von der Pflicht des Abschlusses der notwendigen Sachversicherungen.

X. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Auf alle Verträge mit der Pantex AG ist schweizerisches Recht anwendbar; der Gerichtsstand liegt nach Wahl der Pantex AG in Basel oder in Bern.

 

Version 2.0, gültig ab 01.03.2023